Dienstag, März 29, 2011

Antwort Petitionsausschuss wegen Nichtzulassung als öffentliche Petition

Sehr geehrter Herr Teichmann,

für Ihr Schreiben danke ich Ihnen. Das in Artikel 17 Grundgesetz normierte Petitionsrecht beinhaltet das Recht auf Entgegennahme, Prüfung und Bescheidung einer Eingabe. Auf die Form der Bearbeitung – wie z.B. eine Veröffentlichung – kann vom Petenten kein Einfluss genommen werden. Daher wird in der Richtlinie für die Behandlung vom öffentlichen Petitionen gemäß Ziffer 7.1 (4) der Verfahrensgrundsätze unter Nr. 1 darauf hingewiesen, dass auf eine Veröffentlichung kein Rechtsanspruch besteht.. Daraus ergibt sich, dass die Ablehnung einer Veröffentlichung nicht gesondert begründet werden muss. Eine Bewertung Ihres Anliegens ist mit der Entscheidung, Ihre Eingabe nicht als Petition in das Internet einzustellen nicht verbunden. Es entspricht dem Selbstverständnis des Ausschusses, alle an ihn gerichteten Eingaben gleichermaßen sorgfältig und gründlich zu prüfen. Zu ihrer erneuten Zuschrift erhalten Sie baldmöglichst weitere Nachricht.

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Kathi-B. Kaul



Die sorgfältige und gründliche Prüfung meiner Petition beinhaltet allerdings die Veröffentlichung. Wie sonst will man feststellen, ob das Problem einer Zensur besteht? Ohne Unterstützer der Petition und deren Diskussionsbeiträge, bleibt meine Petition eine Einzelmeinung. Das dieser nicht stattgegeben werden kann, versteht sich von selbst. Da braucht man die Bearbeitung der Petition gar nicht abzuwarten. Warum will man also die Veröffentlichung nicht zulassen? Gibt es eine bessere Möglichkeit der Bewertung, vielleicht eine Anfrage bei Bertelsmann ?

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