Montag, Februar 28, 2011

Widerspruch gegen Nichtzulassung als öffentliche Petition

Betreff: Pet 3-17-04-226-019703


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich widerspreche hiermit der Nichtzuständigkeit des Petitionsausschusses. Das Anliegen meiner Petition ist die Einrichtung einer zentralen Beschwerdestelle für Zensur. Ich habe bewusst keine Änderung der Mediengesetze bzw. Staatsverträge gefordert, was in die Zuständigkeit der Länder fällt . Richtige Politik setzt die Kenntnis der Wirklichkeit voraus. Die Einrichtung einer zentralen Beschwerdestelle ist keine staatliche Einflussnahme, sondern Schaffung von Rahmenbedingungen zur Entfaltung der Grundrechte.
Da es keine Veröffentlichungspflicht der Medien gibt, ist der Nachweis von Zensur mit Einzelfällen gar nicht möglich. Eine freie Presse ist aber im öffentlichen Interesse. Wenn es Streitigkeiten bei den Rundfunkstaatsverträgen gibt, landen diese vor dem Bundesverfassungsgericht. Warum mein Anliegen nicht in die Zuständigkeit des Petitionsausschusses fallen soll, kann ich nicht erkennen.
Sie werden mir sicher recht geben, dass eine Einzelpetition die Tragweite des Problems nicht darstellen kann. Das Bewerten meiner Petition wird erst durch die Unterstützer und vor allem durch die Diskussionsbeiträge möglich. Würde ich meine Petition bei den Landesparlamenten einreichen, wäre diese Möglichkeit nicht gegeben, da es die öffentliche Petition auf Länderebene noch nicht gibt. Sie haben völlig zu recht festgestellt, dass Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 GG jede Art von Zensur ausschließt. Die Nichtzulassung meiner Petition ist somit nicht nur eine Verletzung meiner Rechte, sondern auch der Ausschluss einer objektiven Bewertung meiner Petition. Ich stelle deshalb den Antrag, meine Petition als öffentliche Petition zuzulassen




Mit freundlichen Grüßen


Andreas Teichmann


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