Montag, Februar 28, 2011

Antwort Petitionsausschuss Deutscher Bundestag

Sehr geehrter Herr Teichmann,

hiermit bestätigen ich den Eingang ihrer öffentlichen Petition.

Im Ergebnis der Prüfung Ihrer Zuschrift wird Ihre Eingabe als öffentliche Petition nach den Verfahrensgrundsätzen für die Behandlung von öffentlichen Petitionen nicht zugelassen, da das Anliegen gemäß der verfassungsmäßigen Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern nicht in die Zuständigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, sondern in die Zuständigkeit der Landesvolksvertretungen fällt.
Im Übrigen darf ich noch auf Folgendes Hinweisen:
Nach der in Artikel 5 Grundgesetz verankerten Presse- Rundfunk-und Filmfreiheit sind staatliche Eingriffe oder Einflussmaßnahmen in die Medieninhalte grundsätzlich ausgeschlossen. Artikel 5 gewährleistet damit ein Grundrecht,das vor Eingriffen des Staates schützt. Nach leidvollen Erfahrungen der Vergangenheit war es Ziel der Verfasser des Grundgesetzes, die Medien im Interesse von Freiheit und Demokratie grundsätzlich vor staatlicher Einflussnahme zu bewahren. Dieser Schutz wird noch dadurch verstärkt, das Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 GG jede Art von Zensur ausschließt. Es steht ihnen frei sich an die Landesparlamente zu wenden. Eine Anschriftenliste ist diesem Schreiben beigefügt.

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