Dienstag, Juni 14, 2011

Umweltzone- Probleme bei der Plakenttenzuteilung für Transporter mit LKW Zulassung - Verschlechterung bei der Kennzeichnungsverordnung zu erwarten



In einem meiner früheren Beiträge habe ich über das Problem der Plaketten für Transporter mit LKW Zulassung berichtet. Wir haben uns deshalb an die Handwerkskammer gewendet, welche sich ihrerseits an den Zentralverband des deutschen Handwerks ZDH gewandt hat. Da sich hier nichts bewegte, haben wir uns an die Linke gewandt deren Antwort ich hier anhänge. Leider ist es so, dass Anliegen, die eigentlich eine Verbesserung bewirken sollen, oft ins Gegenteil umschlagen. Wenn ich die Antworten auf die Anfrage der Linken lese, wird genau dieser Fall eintreten. Ich rate deshalb jedem Besitzer eines Transporters mit PKW Zulassung, sich schnell die Plakette zuteilen zu lassen (auch wenn er sie im Moment noch nicht braucht), um unter Bestandsschutz zu fallen.



Sehr geehrter Herr Teichmann,
Sie hatten sich vor etwas mehr als 2 Monaten an Dr. Gregor Gysi mit dieser Frage gewandt. Ich bitte vielmals um Entschuldigung, dass ich Ihnen als zuständiger Verkehrsreferent erst jetzt antworte
Wir waren aber nicht untätig: im Gegenteil haben wir sehr schnell nach Ihrer Anfrage über den zuständigen Abgeordneten Ralph Lenkert eine Frage an die Bundesregierung gestellt. Die sehr ausführliche Antwort hänge ich Ihnen als Datei an. Das Problem war und ist dann, dass weder mir noch meinen Kollegen klar war, was diese Antwort genau bedeutet. Daraufhin habe ich formlos eine Nachfrage an das zuständige Umweltministerium gestellt. Die Antwort darauf ließ bereits etwas auf sich warten, sie ist hier ebenfalls angehängt. Da wir auch diese Antwort nicht richtig verstanden haben, haben wir uns an weitere Experten gewandt, die uns – nach längerer Wartezeit - aber auch nicht wirklich weiterhelfen konnten. Um die Wartezeit nicht noch länger auszudehnen schicke ich Ihnen hiermit nun die beiden Antworten zu, vielleicht können Sie damit ja auch bereits etwas anfangen. Ich jedenfalls verstehe immer noch nicht, wieso baugleiche Fahrzeuge als Pkw und Lkw unterschiedlich eingestuft werden und vermute durchaus, dass da dem Gesetzgeber ein kleiner Fehler unterlaufen ist, den man natürlich nicht zugeben will.

Mit freundlichen Grüßen
Gerrit Schrammen

ihre schriftliche Frage mit der Arbeitsnummer 4/13 vom 1. April 2011

„ist es zutreffend, dass für einige Fahrzeuge keine Plakette nach der Kennzeichnungsverordnung(35.BlmSchV) vergeben werden dürfen, weil es in einigen Fällen eine Lücke in der Kennzeichnungsverordnung gibt - so soll es für den T4 eine Plakette nur bei PKW- Zulassung, nicht aber bei LKW- Zulassung geben - und wenn ja, wie will die Bundesregierung diesen Missstand beseitigen?“

beantworte ich wie folgt:

Personenkraftwagen, Wohnmobile oder Nutzfahrzeuge, die die gleichen Abgasanforderungen einhalten, werden nach der Verordnung zur Kennzeichnung der Fahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10.Okt.2006(BGBI. I S. 2218) ( Kennzeichnungsverordnung), die durch die Verordnung vom 5. Dez. 2007(BGBI. S. S 2793) geändert worden ist, grundsätzlich gleich behandelt. Dies gilt entsprechend auch bei der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem. Nach den Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung erhalten bestimmte Wohnmobile oder Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 2500kg, die mit einem Partikelminderungssystem der Partikelminderungsklasse PMK 1 nach Nummer 3.4.3 der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nachgerüstet worden sind, eine gelbe Plakette. Bestimmte Personenkraftwagen oder Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 2500kg kann hingegen eine grüne Plakette zugeteilt werden, wenn die Anforderung der Stufe PM1 Anlage XXVI StVZO eingehalten werden. Den betroffenen Fahrzeugen soll im Grunde nur dann eine grüne Plakette zugeteilt werden dürfen, wenn sie mit einem Partikelminderungssystem der Stufe PM2 bzw. der Partikelminderungsklasse PMK2 nachgerüstet worden sind. Partikelminderungssysteme der Stufe PM2 bzw. PMK2 stellen bei den in Rede stehenden Fahrzeugen sicher, dass der Grenzwert für die Partikelmasse der Abgasstufe „EURO4“von 0,025g/km eingehalten wird. Dagegen stellt ein Partikelminderungssystem der Stufe PM1 bei den in Rede stehenden Fahrzeugen lediglich sicher das der Grenzwert für die Partikelmasse der Abgasstufe „Euro3“ von 0,050 g/km eingehalten wird. Da die Zuteilung für die in Frage stehenden Fahrzeuge, die mit einem Partikelminderungssystem der Stufe PM1 Anlage XXVI StVZO nachgerüstet wurden, vor dem Hintergrund der am 1. Jan. 2010 in Kraft getretenen Luftqualitätsgrenzwerte nicht als gerechtfertigt anzusehen ist, wird die Bundesregierung diese Begünstigung bei der nächsten Novelierung der Kennzeichnungsverordnung aufheben.

Mit freundlichen Grüßen

Ursula Heinen-Esser


Sehr geehrter Herr Schrammen,

Ihre Nachfrage auf die Antwort zu der Schriftlichen Fragen von Herrn MdB Lenkert mit der Arbeitsnummer 4/13 vom 8.4.11 beantworte ich wie folgt:

Die emissionsbezogenen Schlüsselnummern „xx“ und die damit verbundenen Abgasvorschriften für Pkw und Lkw, nach denen eine Zuteilung zu einer Schadstoffgruppe der Verordnung zur Kennzeichnung der Fahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) erfolgt, sind nicht identisch. Ist im (alten) Fahrzeugschein in der Schlüsselnummer zu 1 "Fahrzeug- und Aufbauart" beispielsweise 1605 „xx“ bzw. in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I in Feld 14.1 die 04 „xx“ eingetragen, ist die emissionsbezogene Schlüsselnummer "xx" Pkw-bezogen. Ist dagegen im Fahrzeugschein in der Schlüsselnummer zu 1 "Fahrzeug- und Aufbauart beispielsweise 2105 „xx“ bzw. in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I in Feld 14.1 die 06 „xx“ eingetragen, ist die emissionsbezogene Schlüsselnummer "xx" Lkw-bezogen." Aus diesem Grund ist es möglich, dass Pkw eine gelbe Plakette zugeteilt werden kann, mit denselben beiden Ziffern der Emissionsschlüsselnummer bei Lkw aber keine Plakette zugeteilt werden darf. Dies ist sachlich richtig, weil die betroffenen Fahrzeuge unterschiedliche Abgasanforderungen (vgl. Klartextangabe) einhalten, wie das nachfolgende Beispiel verdeutlicht:
- „160551“ bzw. „0451“ mit der Klartextangabe „98/69/EG III;A“ = „gelbe Plakette"; ebenso
- „210554“ bzw. „0654“ mit der Klartextangabe „98/69/EG III;A“ = „gelbe Plakette"; dagegen
- „210551“ bzw. „0651“ mit der Klartextangabe „93/59/III,GKL:G1“ = “keine Plakette“
Bei der Vergabe von Plaketten ist daher unbedingt darauf zu achten, ob eine emissionsbezogene Schlüsselnummer nach Pkw- oder nach Lkw-Bestimmungen zugeteilt worden ist.
Den Ausführungen der Anfrage folgend, ist der Werkstatt bei der Ausgabe der gelben Plakette an dieser Stelle ein Fehler unterlaufen. Entgegen der in der Anfrage aufgestellten Behauptung wurden in der 35. BImSchV keine Fahrzeuge vergessen."

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