Dienstag, Juni 16, 2009

Antwort der Landesdirektion Leipzig auf Anfrage zu CBL

Sehr geehrter Herr Teichmann,

mit Schreiben vom 26.04.2009 stellte Sie eine Reihe von Fragen zu den CBL Verträgen der Stadt Leipzig. Im Wesentlichen betreffen diese Fragen die nachfolgend genannten Themenbereiche und werden wie folgt beantwortet.

-Frage zu Beteiligung des Sächsischen Staatsministerium des Inneren

Das Sächsische Staatsministerium des Inneren hat zur Frage der Zulässigkeit von US Cross Border Leasing Verträgen die als Anlage in Kopie beigefügte Verwaltungsvorschrift VwV CBL erlassen. Außerdem stand das damalige Regierungspräsidium bei der Beurteilung der Zulässigkeit der US Cross Border Leasing Verträgen der Stadt Leipzig im intensiven Kontakt mit dem Sächsischen Staatsministerium des Inneren.

-Frage zur Vereinbarkeit mit der SächsGemO und BGB

Das damalige Regierungspräsidium hat die Verträge entsprechend seiner Zuständigkeit aus- schließlich auf ihre Vereinbarkeit mit der SächsGemO hin geprüft. Schwerpunkt der Prüfung war die Frage, ob das vermietete Anlagevermögen, also die Klinikgebäude des Städtischen Klinikums St. Georg, das Schienennetz der Verkehrsbetriebe und das Trinkwassernetz der Kommunalen Wasserwerke Leipzig zur Aufgabenerfüllung,also zur medizinischen Versorgung, zum öffentlichen Personennahverkehr bzw. zur Trinkwasserversorgung, trotz Vermietung an die US Investoren uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Das ist der Fall, da das vermietete Anlagevermögen gleich wieder zurück gemietet wurde. Weiter wurde geprüft, ob für die Stadt Leipzig ein Risiko wegen der möglichen Änderung des Steuerrechts der USA oder der Beurteilung der steuerrechtlichen Zulässigkeit durch die Steuerbehörden der USA besteht. Das Ergebnis war, dass dieses Risiko bei den US-Investoren liegt. Die Verträge unterliegen amerikanischem Recht, das BGB ist daher nicht anwendbar. Sie sind in englischer Sprache verfasst. Der Gerichtsstand liegt in den USA. Es ist im internationalen Privatrecht unter Vertragspartnern aus zwei Ländern normal, dass man sich vereinbart, welches Recht Anwendung findet und in welcher Muttersprache welches Vertragspartners die Verträge geschrieben werden sollen. Zur Beratung der Stadt Leipzig waren immer amerikanische Anwälte tätig, die sowohl der Muttersprache als auch des amerikanischen Rechts ausreichend mächtig waren. Zu den wesentlichen Vertraglichen Regelungen, die für das damalige Regierungspräsidium wichtig waren, wurden Übersetzungen angefertigt. Es ist im internationalen Vertragsrecht auch normal, den Gerichtsstand zu vereinbaren. Deutsche Gerichte sind nur dann automatisch zuständig, wenn beide Vertragspartner den Wohn-, Dienst- oder Geschäftssitz in Deutschland haben. Der Umstand, dass die Verträge amerikanischem Recht unterliegen und dass das BGB daher nicht anwendbar ist, ist hauptsächlich in Bezug auf die Laufzeit des sog. Hauptmietvertrages von Bedeutung. Nach amerikanischem Recht können bei Mietverträgen Vertragslaufzeiten von 99 Jahren ohne Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden, nach §544 BGB sind derartige Verträge bis max. 30 Jahre zulässig. Es wurde aber mit Rücksicht darauf, dass derartige lange Vertragslaufzeiten nach BGB nicht zulässig sind, bei allen US Cross Border Leasing Verträgen die vertragliche Möglichkeit eingeräumt, den Hauptmietvertrag nach ca. 30 zu beenden (vgl. Sie die Beschreibung dieser Beendigungsoption im Abschn. 5.5.der VwV CBL). Damit besteht einer dem BGB angenäherte Rechtslage.Die dem amerikanischem Recht unterliegenden Verträge sind daher nicht nachteiliger als dem BGB unterliegende Verträge.

-Zur Zulässigkeit von Änderungen kurz vor Vertragsabschluss

Es war bei den US Cross Border Leasing Verträgen üblich, dass es kurz vor Vertragsabschluss noch zu unwesentlichen Änderungen kam. Diese wurden toleriert, soweit die den Stadtratsbeschlüssen bzw. den Genehmigungen des Regierungspräsidiums zu Grunde liegenden Entscheidungsgrundlagen nicht berührt wurden. So wird es auch vom Sächsischen Staatsministerium des Innern im Abschnitt 6.1 der VwV CBL gesehen (vgl. Sie die beigefügte Kopie).

-zu den Betreiberkosten

Die Betreiberkosten trägt immer der, der das Anlagevermögen nutzt. Das sind demzufolge die Stadt Leipzig und die Kommunalen Unternehmen, also die St. Georg GmbH, die LVB GmbH bzw. Die KWL GmbH. Zur Bestreitung dieser Betreiberkosten erzielen die Kommunalen Unternehmen auch die Einnahmen aus der Erbringung der Leistung der medizinischen Vorsorge, des öffentlichen Personenverkehrs bzw. der Trinkwasserversorgung. Das wäre auch so, wenn das Anlagevermögen nicht an US- Investoren vermietet worden wäre. Die US Cross Border Leasing Verträge haben sich auf das Bestehen von Betreiberkosten demzufolge in keiner Weise ausgewirkt. Es war demzufolge nicht nötig, bei der Beurteilung der Zulässigkeit von US Cross Border Leasing Verträgen die Betreiberkosten zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Tischer Referent

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